Tourengehen ist auf unseren Skipisten ausnahmslos untersagt. Dieses Verbot gilt durchgehend, also sowohl während der Tages- als auch während der Nachtzeiten.
Dieses Verbot ist notwendig, um
- die Sicherheit unserer Skigäste auf den Pisten zu gewährleisten
- unsere Skigäste vor atypischen Gefahren zu schützen, die durch Pistentourengeher entstehen
- unsere außerhalb der Pistenöffnungszeiten auf den Skipisten arbeitenden Mitarbeiter zu schützen
- Skitourengeher vor den Gefahren nächtlicher Beschneiungs- und Präparierungsarbeiten zu schützen (Lebensgefahr!).
Entgegen der irrtümlichen Meinung gibt es kein allgemeines Recht zur Benutzung von Skipisten durch Tourengeher.
- Die Wegefreiheit nach dem Forstgesetz gilt auf Skipisten im Waldbereich nicht.
- Präparierte Pisten sind kein unberührtes Ödland (so auch die Position des Alpenvereins, Bergauf, Magazin des Österreichischen Alpenvereins, Ausgabe 05/2011). Es gelangen daher auch die Regelungen über die Wegfreiheit im Bergland nicht zur Anwendung.
Erfahrungen zeigen, dass insbesondere im Bereich von schmalen Pisten, an unübersichtlichen Pistenstellen und bei hoher Skifahrerfrequenz erhebliche Gefahren durch auf Skipisten aufsteigende Tourengeher entstehen. Als Pistenhalter trifft uns daher gegenüber unseren Skigästen die Verpflichtung unsere Pisten für die Benutzung durch Tourengeher zu sperren. Dazu sind wir als Servitutsberechtigte / Grundeigentümer auch berechtigt.
Wir weisen darauf hin, dass das Verbot der Benützung unserer Pisten durch Skitourengeher verpflichtend zu beachten ist. Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr gerichtlicher und behördlicher Verfolgung durch
- Besitzstörungsklage und / oder Unterlassungsklage
- Strafgerichtliche Verfolgung bei Unfällen (insbesondere Körperverletzungsdelikte)
- Bestrafung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz (Geldstrafen bis zu EUR 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) aus.
Wir ersuchen Sie, aus den vorstehenden Gründen das Tourengehverbot auf unseren Skipisten zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit unserer Skigäste zu beachten.
Ausgenommen vom generellen Tourengehverbot sind ausschließlich für Tourengeher ausdrücklich gewidmete und speziell gekennzeichnete und beschilderte Bereiche während der dort angeführten Benutzungszeiten.